STATUTEN DES VERBANDES AARGAUISCHER BIENENZÜCHTERVEREINE

Gründungsjahr 1900

 

I. Allgemeines

Art. 1 Name, Sitz und Rechtsform
Unter dem Namen "Verband Aargauischer Bienenzüchtervereine" besteht ein Verein nach Art. 60 ff 2GB mit Sitz und Gerichtsstand am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.

Art. 2 Zweck
Vertretung der bienenwirtschaftlichen Interessen bei den kantonalen Behörden, dem VDSB und in der Oeffentlichkeit. Erledigung der Gesuche, Berichte und Abrechnungen zu Handen der kantonalen Behörden und des VDSB und vermitteln der Beiträge und Subventionen.
Organisation der Belegstationsprämierungen gemäss Reglement. Durchführung von Vorträgen, Kursen, Züchterkonferenzen usw. Einzug von Beiträgen pro Mitglied über die Sektionen.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft
Der Verband umfasst die im Kanton Aargau bestehenden Bienenzüchtervereine, die zugleich dem VDSB angehören.

Art. 4 Eintritt / Austritt
Über die Aufnahme beschliesst die Delegiertenversammlung. Sektionen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können von der Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden.

Art. 5 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die Förderung der Bienenzucht oder der Verbandsinteressen besonders verdient gemacht haben, können von der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

III. Organisation

Art. 6 Die Organe des Verbandes sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) die Präsidentenkonferenz
c) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren

Art. 7 Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet jährlich, ordentlicherweise 'im Frühjahr statt. Die Einladung zur Delegiertenversammlung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zuzustellen.

Stimmrecht
Art. 8 Stimmberechtigt sind:
a) Die Sektionen entsenden an die Delegiertenversammlung einen Vertreter auf je 40 beitragszahlende Mitglieder, oder ein Bruchteil dieser Zahl.
b) die Ehrenmitglieder
c) die Mitglieder des Vorstandes

Art. 9 Traktanden
Die Geschäfte der ordentlichen Delegiertenversammlung sind:
a) Genehmigung Protokoll
b) Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes, des kante Bieneninspektors
und über das Beratungswesen im Kanton Aargau
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d) Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes für das bevorstehende Verbandsjahr
e) Festsetzung der Ausgaben-Kompetenz des Vorstandes
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Bestimmung des nächsten Versammlungsortes
h) Wahlen
i) Ehrungen
k) Entgegennahme von Wünschen und Anregungen der Sektionen
1) Referate nach Bedarf
m) Statutenänderung

Allfällige Anträge zuhanden der Delegiertenversammlung sind spätestens Ende Dezember an den Präsidenten schriftlich einzureichen.

Art. 10 Ausserordentliche Delegiertenversammlung
Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann' unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden einberufen werden:
a) durch den Vorstand
b) durch 5 Sektionsvorstände
Die ausserordentliche Delegiertenversammlung hat spätestens drei Monate nach Eingang des Begehrens stattzufinden.

Art. 11 Wahlen und Abstimmungen
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Bei Wahlen entsch.eidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden. In Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden, bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Art. 12 Präsidentenkonferenz
Die Präsidentenkonferenz kann durch den Vorstand zur Beratung besonderer Probleme einberufen werden. Sie stellt Anträge an die Delegiert.enversammlung. Bei Bedarf kann sie jährlich vor der Delegiertenversammlung des VDSB zur Besprechung dieser Geschäfte einberufen werden.

Art. 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 – 7 Mitgliedern. Er wird auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Der Präsident und die Vorstandsmitglieder sind durch die
Delegiertenversammlung zu wählen, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 14 Kant. Bieneninspektor
Der kante Bieneninspektor gehört, sofern er nicht ordentliches Vorstandsmitglied ist, dem Vorstand als beratendes Mitglied an.

Art. 15 Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand hat im besonderen folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
a) Vertretung des Verbandes nach aussen. Rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident mit dem Aktuar oder Kassier.
b) Vorbereitung der Geschäfte der Delegiertenversammlung
c) Festsetzung der Entschädigungen
d) Erlass von Reglementen
e) alle ihm von der Delegiertenversammlung übertragenen Aufgaben
f) Wahl von Kommissionen mit speziellen Aufgaben
g) Bestimmung des Delegierten für die Delegierten- und Wanderversammlung des VDSB

Art. 16 Rechnungsrevisoren
Zur Prüfung der Jahresrechnung, weiterer Abrechnungen und allfälliger Fonds wählt die Delegiertenversammlung auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann. Diese haben über das Ergebnis der Prüfung der Delegiertenversammlungschriftlichen Bericht und Antrag zu erstatten.

 

IV. Finanzen

Art. 17 Einnahmen
Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträge
b) Beiträgen des VDSB
c) Zuwendungen des Kantons
d) Zinsen von Kapitalien
e) freiwilligen Beiträgen und Geschenken

Art. 18 Ausgaben
Die .Einnahmen werden verwe.ndet für:
a) Leistung des Verbandsbeitrages an VDSB
b) Bestreitung der Verwaltungskosten der Organe
c) Bezahlung von Kursen und Vorträgen
d) Erreichung und Förderung des unter Art. 2 umschriebenen Verbandszweckes.

Art. 19 Sitzungsgeld
Die Vorstandsmitglieder beziehen ein angemessenes Sitzungsgeld und Autoentschädigung
für die Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen.

Art. 20 Rechnungsabschluss
Die. Rechnungen sind jeweils aus den 31. Dezember abzuschliessen und dem Vorstand zur Genehmigung und Weiterleitung an die Rechnungsrevisoren vorzulegen.

 

V. Statuten-Revision

Art. 21 Statutenänderung
Eine Revision der Statuten können beantragen:
a) der Vorstand
b) die Präsidentenkonferenz
c) 5 Sektionsvorstände

Zur Revision der Statuten bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Delegiertenversammlung anwesenden Stimmberechtigten. Abänderungsanträge müssen bis Ende Dezember dem Präsidenten schriftlich und begründet eingereicht werden.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 22 Auflösung des Verbandes
Der Verband löst sich auf, wenn zwei Drittel der anwesenden Delegierten, die zugleich die Mehrheit der Sektionen vertreten, es an einer zu diesem Zweck rechtzeitig angekündigten Versammlung verlangen. Ein allfälliges Verbandsvermögen wird vom VDSB in Verwahrung gegeben bis zur Gründung eines neuen Verbandes aargauischer Bienenzüchtervereine.

Art. 23 Inkraftsetzung der Statuten
Diese Statuten wurden an der Delegiertenversammlung vom 8. Februar 1985 genehmigt. Sie ersetzen alle bisherigen Beschlüsse, insbesondere die Statuten vom 17. Februar 1946 und treten auf den 1. März 1985 in Kraft.

Fislisbach, den 8. Februar 1985

Der Präsident:
Peterhans Fridolin

Zeihen, den 8. Februar 1985

Der Aktuar: Birri Pius