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Statuten des Wiggertaler Bienenzüchtervereins Nr. 1903

Vom 23. März 2017, überarbeitet Ausgabe vom 14. März 2024.

Zu beachten:
Einfachheitshalber werden in diesen Statuten nur die männlichen Schreibweisen verwendet.
Die weibliche Form ist aber selbstverständlich immer miteingeschlossen.

 

1. Name, Sitz und Zweck

1.1 Unter dem Namen „Wiggertaler Bienenzüchterverein“ (nachfolgend Verein genannt) besteht im Sinne vom Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches auf unbestimmte Zeit ein Verein zur Förderung der Bienenzucht und zur Wahrung der Interessen der ihm angeschlossenen Imker.

1.2 Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Strengelbach.

1.3 Der Verein fördert die Bienenhaltung durch folgende Massnahmen:

• Durchführung von jährlich einer Frühjahres- und einer Herbstversammlung mit Fachreferaten und freier Besprechung aller Fragen betreffend die Bienenhaltung und der Zuchtbestrebungen.

• Veranstaltung von Vorträgen, Kursen, Exkursionen und Standbesuchen mit praktischen Instruktionen

• Betreiben und pflegen der Zuchtstation St. Ueli in Strengelbach

• Honigkontrolle, Honigreklame und Förderung der Siegelimkerei

• Erarbeitung und Herausgabe von Leitlinien für das Zuchtwesen

• Informationen über Bienenkrankheiten und Vorsorgemassnahmen

• Anschluss an Institutionen, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen

• Andere Vorkehrungen, welche die Förderung der Bienenzucht bezwecken

1.4 Der Verein ist eine Sektion (Nr. 1903) der Bienenschweiz (oder deren Nachfolgerorganisation) sowie des Verbandes Aargauer Bienenzüchter.

 

2. Mitgliedschaft

2.1 Vereinsmitglieder können natürliche Personen, welche über 16 Jahre alt sind, werden. Die Anmeldung für die Aufnahme erfolgt durch Einreichen des Anmeldeformulars an den Vorstand.

Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Anerkennung der Statuten und dem fristgerechten Bezahlen des jährlich an der Generalversammlung beschlossenen Mitgliederbeitrages.

2.2 Die Mitgliedschaft erlischt durch erklärten Austritt, möglich jeweils auf die nächste Generalversammlung, Tod, Ausschluss durch die Generalversammlung oder bei nicht bezahlen der ordentlichen Beiträge nach erfolgter Mahnung, auf die darauffolgende Generalversammlung.

2.3 Vereinsmitglieder, welche austreten, oder von der Generalversammlung ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

2.4 Handeln Vereinsmitglieder den Interessen des Vereins vorsätzlich zuwider, oder liegen andere wichtige Gründe vor, so können diese auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung unmittelbar aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Jubiläen werden im Anhang «Ehrungen und Geschenke» geregelt

2.5 Vereinsmitglieder, welche 20 Jahre dem Verein angehören werden, erstmalig geehrt. Vereinsmitglieder, welche 30 Jahre oder mehr dem Verein angehören, werden zu Vereinsveteranen ernannt und alle 10 Jahre erneut geehrt.

2.6 Personen, welche sich um den Verein oder der Bienenzucht im Besonderen verdient, gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Vereinsversammlung zum Ehrenmitglied, bzw. zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Sie sind damit von der Bezahlung des persönlichen Jahresbeitrages entbunden.

 

3. Organisation

3.1 Die Organe des Vereins sind:

• Generalversammlung im Frühjahr und Herbstversammlung

• Vorstand

• Rechnungsrevisoren

• Kursleiter, Berater und Betriebsprüfer

• Belegstationsleiter

3.2 Die Generalversammlungen sind das oberste Organ des Vereins. Sie werden vom Vorstand einberufen und vorbereitet. Die Generalversammlung findet in der Regel im März, die Herbstversammlung im Oktober statt. Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, oder 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich und mit Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangen.

3.3 Die Einladungen zu den Generalversammlungen haben eine Traktandenliste zu enthalten und sind den Vereinsmitgliedern mindestens 14 Tagen vor dem Versammlungstag zuzustellen. Die Zustellung kann brieflich oder per E-Mail erfolgen.

3.4 Traktanden seitens der Vereinsmitglieder für die Generalversammlung sind schriftlich und zwei Monate vor dem Versammlungstermin an den Vorstand einzureichen.

3.5 Die Generalversammlung beinhaltet namentlich:

• Wahl des Vereinspräsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

• Genehmigung des Protokolls, der Jahresrechnung und der Berichte

• Genehmigung des Jahresbudgets

• Kenntnisnahme des Jahresprogrammes

• Festsetzung des Jahresbeitrages

• Beschlussfassung über Ausgaben und Entschädigungen ausserhalb des Kompetenzbereiches

• Genehmigung von Verträgen

• Erlass von Reglementen

• Aufnahme von Anleihen

• Ernennung von Ehrenmitgliedern, bzw. Ehrenpräsidenten

• Änderung der Statuten

• Beschlussfassung über eine beantragte Auflösung des Vereins

3.6 Die Vereinsversammlungen werden vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter geleitet.

3.7 Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden, bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

 

Vorstand

3.8 Die Generalversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Vorstand, bestehend aus drei (Präsident, Aktuar, Kassier) bis fünf Mitgliedern.

Der Präsident wird von der Generalversammlung separat gewählt.

Die übrigen Ämter, wie Vizepräsidium, Presseberichterstatter und Beisitzer konstituieren sich selbst.

3.9 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Zur Beschlussfähigkeit muss die Mehrheit des Vorstandes anwesend sein. Berater und Belegstationsleiter sowie Betriebsprüfer werden zu den Sitzungen eingeladen. Sie haben kein Stimmrecht, jedoch Anrecht auf Sitzungsgeld.

 

3.10 Dem Vorstand obliegen namentlich:

• Einberufung und Vorbereitung der Vereinsversammlung

• Besorgung aller Vereinsgeschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind

• Beschlussfassung über nicht wiederkehrende Vereinsausgaben, im Einzelfall bis SFr. 1’000.00

• Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung

• Ernennung der Berater und des Belegstationsleiters

• Organisation von Kursen, Standbesuchen, Reisen und Exkursionen

• Bezeichnung der Delegierten für Tagungen

3.11 Der Präsident leitet die Vereinsgeschäfte und führt bei den Generalversammlungen und Vorstandssitzungen den Vorsitz. Er vertritt den Verein nach aussen. Er erstattet an den Vereinsversammlungen über die wichtigsten Ereignisse Bericht.

3.12 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

3.13 Der Kassier besorgt sämtliche Kassageschäfte des Vereins. Insbesondere:

• Inkasso der Beiträge und Prämien

• Führung der Beitrags- und Bestandskontrollen

• Kostenabrechnungen über Kurse, Reisen und Exkursionen

• Beitragsabrechnungen mit übergeordneten Organisationen

• Mahnung der zahlungssäumigen Mitglieder

Er verwaltet das Vereinsvermögen und legt alljährlich an der Generalversammlung die Vereinsrechnung nach erfolgter Prüfung durch die Rechnungsrevisoren zur Genehmigung vor.

3.14 Der Aktuar besorgt die Vereinskorrespondenz und erstellt an den Verhandlungen der Vereinsversammlungen sowie an den Sitzungen des Vorstandes das Protokoll. Bei Verhinderung sorgt er für eine Vertretung. Er registriert die Mutationen im Mitgliederstand. Er verwaltet das Vereinsarchiv.

3.15 Die Berater sorgen für Kursanmeldungen und Kursberichte sowie die Durchführung der Kurse.

3.16 Präsident und Kassier oder Aktuar unterzeichnen für den Verein rechtsverbindlich mit Einzelunterschrift.

3.17 Die Höhe der Sitzungsgelder und Entschädigung des Vorstandes werden auf Antrag von der Generalversammlung beschlossen, und sind im Anhang, «Spesen und Vergütungsreglement» geregelt

 

Rechnungsrevisoren

3.18 Die Generalversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Die Revisoren haben die Rechnungsführung zu überprüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

 

Kursleiter und Berater

3.19 Die ausgebildeten Kursleiter und Betriebsprüfer des Vereins sind zur Durchführung der Bienenfachkurse (z.B. Beraterabende, Königinnenzuchtkurse, Imkergrundkurse) verpflichtet. Die Berater entscheiden auf Grund der Anmeldungen über die Durchführung oder Absage des Imkergrundkurses, sie informieren den Vorstand konsularisch.

Sie dürfen auch Kurse in benachbarten Vereinen leiten, soweit sie im eigenen Verein zur Kursleitung nicht benötigt werden. Über ihre Tätigkeit erstatten die Berater dem Vorstand Bericht.

Die Kursleiter erhalten zu Marketingzwecken zugunsten der Durchführung des Grundkurses ein maximales Kostendach von 1’000 CHF p.a. zu Verfügung gestellt. Die effektiven Kosten müssen dem Kassier nachgewiesen, und abgerechnet werden.

 

4. Finanz- und Rechnungswesen

4.1 Das Rechnungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist nach erfolgter Prüfung durch die Rechnungsrevisoren, der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

4.2 Die Einnahmen des Vereins ergeben sich aus:

• Jahresbeiträgen der Vereinsmitglieder

• Förderungsbeiträgen staatlicher und gemeinnütziger Institutionen

• Ertrag des Vereinsvermögens

• Überschüssen von Veranstaltungen des Vereins

• Zuwendungen, wie Subventionen, Beiträge, Geschenke und Vergabungen, usw.

• Königinnenauffuhr-Beiträgen

• Kursgeldern

4.3 Mitgliederbeiträge und Prämien, sind bis 30 Tage nach der Generalversammlung einzubezahlen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein.

4.4 Aus der Vereinskasse werden bezahlt:

• Kosten der allgemeinen Verwaltung

• Beiträge an übergeordnete Organisationen

• Anteil Kurskosten und Beratungswesen

• Kosten von Vereinsversammlungen und Referentenhonorare

• Beiträge und Unterhalt der Belegstation, Belegstationsleiterlohn

• Geschenke/Ehrungen

 

5. Versicherungen/Haftung

5.1 Für die korrekte und fristgerechte Meldung über die Anzahl ausgewinterter Bienenvölker an den Kassier, zum Erhalt des freiwilligen Gemeindebeitrages, ist der Bienenhalter selbst verantwortlich. Der Kassier informiert über das späteste mögliche Meldedatum.

5.2 Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

6. Datenschutz

6.1 Die Liste der Mitglieder ist im internen Verhältnis nur dem Vorstand zugänglich. Diese enthält neben Namen und Adressen ggf. auch E-Mail-Adressen und Telefonnummern sowie das Eintrittsdatum. Die Zustimmung hierzu wird durch den Mitgliedsantrag stillschweigend / faktisch gegeben.

6.2 Wer an Veranstaltungen des Vereins teilnimmt, stimmt stillschweigend einer möglichen Veröffentlichung von Bildmaterial auf der Website des Vereins zu.

6.3 Öffentlich genannt durch den Verein beispielsweise auf der Website, werden nur die Vorstandsmitglieder und Funktionäre mit Namen und Adresse.

6.4 Der Verein und der Vorstand gibt Namen, und weitere bekannte Daten, von Vereinsmitgliedern an andere nur bekannt in Absprache und mit Einverständnis des betreffenden Mitglieds.

6.5 Der Vorstand und Verein hält sich zu jeder Zeit, nach bestem Wissen und Gewissen, an die aktuellen gesetzlichen Vorgaben.

 

7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

7.1 Eine Teil- oder Totalrevision der Statuten ist vorzubereiten, wenn dies die Vereinsversammlung mit einer 2/3- Mehrheit der Anwesenden beschliesst. Der Revisionsentwurf ist der nächsten Generalversammlung zum Beschluss vorzulegen. Zur Annahme sind 2/3 der Stimmenden erforderlich.

7.2 Der Verein kann durch Beschluss von 2/3 der anwesenden Mitglieder an der Generalversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung von Gesetzes wegen erfolgt, wenn der Verein zahlungsunfähig geworden ist oder der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.

7.3 Das bei einer Auflösung vorhandene Vereinsvermögen ist auf ein Sperrkonto, lautend auf die Gemeinde Strengelbach anzulegen.

7.4 Entsteht im ursprünglichen Vereinsgebiet ein neuer Bienenzüchterverein, so ist diesem Verein das gesamte, auf dem Sperrkonto hinterlegte Vermögen auszuhändigen. Die Herausgabe ist auch für den Fall zwingend, wenn ein Zusammenschluss mit einem Nachbarverein beschlossen wird.

Sollten sich Teile dieser Statuten als ungültig oder unwirksam erweisen, so sollen sämtliche übrigen Bestimmungen dadurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden.

7.5 Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 23. März 2017 und treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.

 

Angenommen von der Generalversammlung am 14.03.2024.

Für den Wiggertaler Bienenzüchterverein

 

Der Präsident                                                                                      Die Aktuarin

Johannes Ewald                                                                                  Andrea Ellenberger

 

Anhang zu den Statuten:

  • Reglement Jubiläen und Geschenke - angenommen durch GV am 14.03.2024
  • Spesen und Vergütungsreglement - angenommen durch GV am 14.03.2024