Statuten
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "Bienenzüchterverein Bezirk Baden" besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz und Gerichtstand des jeweiligen Präsidenten.
Art. 2 Zweck des Vereins
Der Bienenzüchterverein Bezirk Baden bezweckt die Förderung der Bienenzucht und die Bienenhaltung sowie Wahrung der materiellen und ideellen Interessen der Bienenzüchter. Dies wird erreicht durch:
Veranstaltung von Fachkursen, Vorträgen, Standbesuchen, Beratungen und praktischen Übungen
Förderung des Beratungs- und Zuchtwesens
Durchführung von Honigkontrollen und Förderung der Honigvermarktung
Verbesserung der Bienenweide
Teilnahme von Delegierten an den Versammlungen des VDRB sowie des Verbandes Aargauischer Bienenzüchtervereine.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliedschaft bei Verbänden
Der Bienenzüchterverein Bezirk Baden ist Mitglied des Vereins deutschweizerischer und rätoromanischer Bienenfreunde (VDRB) und des Kantonalverbandes Aargauischer Bienenzüchtervereine. Die Statuten dieser Verbände sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich. Der Verein kann weiteren interessenverwandten Verbänden beitreten.
Art. 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, welche sich um den Verein und die Bienenzucht besondere Verdienste erworben haben. Ihnen ist der Jahresbeitrag zu erlassen.
Nach 25 Mitgliedschaftsjahren in Sektionen des VDRB wird das Veteranenabzeichen abgegeben.
Art. 5 Rechte
Die Vereinsmitglieder haben folgende Rechte:
- Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
- Antragsrecht an den Vorstand und die Generalversammlung
- Stimm- und Wahlrecht
- Recht auf Beratung
Art. 6 Pflichten
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:
- den Statuten und den Beschlüssen der GV Folge zu leisten
- an den Vereinsanlässen nach Möglichkeit teilzunehmen
- die festgesetzten Beiträge zu entrichten
- die seuchenpolizeilichen Vorschriften einzuhalten
- die Bienenzeitung ist Pflichtlektüre
Art. 7 Eintritt
Auf schriftliche Anmeldung erfolgt die prov. Aufnahme durch den Vorstand. Sie ist an der folgenden GV bestätigen zu lassen.
Art. 8 Austritt
Der Austritt erfolgt auf schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird an der folgenden GV bekannt gegeben. Auf Verlangen wird austretenden Mitgliedern eine Bestätigung über die Dauer der Vereinszugehörigkeit ausgestellt.
Art. 9 Ausschluss
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder die Interessen des Vereins schädigen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss erfolgt durch die GV auf Antrag des Vorstandes.
III. Organisation
Es finden ordentlicherweise jährlich zwei Versammlungen statt und zwar die Generalversammlung im Frühjahr und eine Herbstversammlung. Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Versammlung und erstellt eine Traktandenliste.
Art. 10 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung (GV)
der Vorstand
die Revisoren
Art. 11 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
a) Generalversammlung
Art. 12 Generalversammlung
Die GV findet im ersten Semester des Vereinsjahres statt. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vorher schriftlich mit einer Traktandenliste. Ihr obliegen folgende Geschäfte:
- Abnahme des Protokolls der letzten Versammlung
- Genehmigung der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnung
- Genehmigung des Budgets
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Beitrag an die
Kant. Seuchenkasse (s. Beiblatt)
- Wahlen
- Beschluss über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Statutenänderungen
- Bestätigung der Ein- und Austritte
- Ausschluss von Mitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Kenntnisnahme von Mitteilungen
- Festsetzung der Entschädigungen an Vorstand und Funktionäre
Die GV kann nur über Geschäfte beschliessen, welche auf der Traktandenliste stehen.
Art. 13 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins notwendig erachtet oder wenn es von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Eine ausserordentliche GV hat spätestens drei Monate nach Eingang des Begehrens stattzufinden. Die Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor einer a. o. Generalversammlung mit einer Traktandenliste einzuladen.
Art. 14 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, sofern nicht ein geheimes Verfahren verlangt wird. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet im ersten Wahlgang die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. In den folgenden Wahlgängen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
Art. 15 Anträge an die Generalversammlung
Anträge an die Generalversammlung stellt der Vorstand. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand zuhanden der GV ebenfalls solche zu unterbreiten. Diese sind mindestens sechs Wochen vor der GV schriftlich beim Präsidenten einzureichen.
b) Vorstand
Art. 16 Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Mitglieder von mehr als einer Sektion dürfen nur in einem Vereinsvorstand mitarbeiten. Nach Möglichkeit sollten die verschiedenen Regionen des Vereinsgebietes vertreten sein. Der Vorstand wird für eine vierjährige Amtsdauer gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Mit dem Erreichen des 70. Altersjahres treten Vorstandsmitglieder automatisch in den Ruhestand.
Der Präsident wird von der GV gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst, wobei mindestens der Vizepräsident, Aktuar und Kassier zu bestimmen sind. Vorstandsmitglieder, die während der Amtsdauer ausscheiden, können an der nächsten GV für den Rest der Amtsdauer ersetzt werden.
Art. 17 Aufgabe und Kompetenzen
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder wenn es die Mehrheit des Vorstandes verlangt. Er verfügt für nicht budgetierte Ausgaben über eine Kompetenzsumme gemäss Beiblatt. Die verbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Der Präsident leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er vertritt den Verein nach aussen und ist für den Vollzug der Vereinsbeschlüsse verantwortlich. Er erstattet der GV oder an der Herbstversammlung einen Jahresbericht. Er sorgt dafür, dass die Rechte und Pflichten des Vereins gegenüber den übergeordneten Verbänden wahrgenommen werden.
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und übernimmt im Verhinderungsfalle dessen Funktion.
Der Aktuar besorgt die Vereinskorrespondenz und führt Protokoll über die Versammlungen und Vorstandssitzungen.
Der Kassier führt das Rechnungswesen des Vereins und legt jährlich eine detaillierte Rechnung und ein Budget zuhanden der Generalversammlung vor.
Beisitzer sind in verschiedenen Vorstandsfunktionen einsetzbar.
Kursleiter, Berater und Bieneninspektoren, welche nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören, nehmen auf Einladung des Vorstandes an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 18 Entschädigungen
Die Arbeiten des Vorstandes und der Funktionäre werden gemäss Beschluss der GV entschädigt (s. Beiblatt)
c) Revisoren
Art. 19 Wahl und Zusammensetzung
Die Revisoren (zwei) werden durch die GV für eine vierjährige Amtsdauer gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 20 Aufgabe
Die Revisoren überprüfen das gesamte Rechnungswesen des Vereins sowie die Tätigkeit des Vorstandes. Sie erstatten der GV jährlich Bericht. Sie haben das Recht, jederzeit in die Bücher des Vereins Einsicht zu nehmen.
IV. Finanzen
Art. 21 Einnahmen
Die Einnahmen bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- freiwilligen Beiträgen
- Subventionen
- Zinsen von Kapitalanlagen
Art. 22 Ausgaben
Die Ausgaben umfassen:
- budgetierte Ausgaben
- von der Versammlung beschlossene, nicht budgetierte Ausgaben
- vom Vorstand gemäss Art. 17 beschlossene Ausgaben
V. Schlussbestimmungen
Art. 23 Haftung
Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 24 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die GV mit einer Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 25 Vermögen
Bei einer Auflösung des Vereins, nicht aber bei einem Zusammenschluss mit einer anderen Sektion, ist das vorhandene Vereinsvermögen dem Verband Aarg. Bienenzüchtervereine bis zur Neugründung eines Vereins mit gleichem Zweck und gleicher Verbandszugehörigkeit zur Verwaltung zu übergeben. Sollte innert zehn Jahren keine Neugründung erfolgen, so fällt das Vermögen an den Kantonalverband.
Art. 26 Stautenrevision
Eine Statutenrevision kann durch die GV von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Art. 27 Gültigkeit
Die vorliegenden Statuten inkl. Beiblatt sind an der GV vom 26. März 1999 genehmigt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 1. Januar 1982 und treten am 1. Januar 2000 in Kraft.
Der Präsident: Der Aktuar:
Alois Huber Franz Sutter
Beiblatt zu den Statuten des BZV Bezirk Baden
Inkraftsetzung am 1. Januar 2000
(Beschluss GV 1999)
Geändert und genehmigt am: 23. März 2007 (Beschluss GV 2007)v
Art. 12 Mitgliederbeitrag Fr. 40.00 Beitrag an die Kant. Seuchenkasse (pro Volk) Fr. 0.75
Art. 17 Kompetenzsumme des Vorstandes Fr. 1'000.00 (pro Rechnungsjahr) Art. 18 Entschädigungen a) Vorstand pro Rechnungsjahr Präsident Fr. 200.00 Aktuar Fr. 100.00 Kassier Fr. 100.00 Vizepräsident Fr. 50.00 Beisitzer Fr. 50.00 Rechnungsrevisoren Fr. 30.00 Sitzungsgeld (pro Sitzung) Fr. 20.00 b) Funktionäre Berater und Kursleiter gemäss Reglement VDRB Betriebsprüfung / Honigkontrolle gemäss Reglement VDRB Fahrspesen (zu Lasten Verein) pro km Fr. 00.60 Teilnahme an Delegiertenversammlungen: VDRB pro Delegierter und Tag Fr. 50.00 DV Kantonalverband pro Delegierter Fr. 50.00 Teilnahme an Züchtertagungen Fahrspesen plus Fr. 50.00