Wer einen Bienenstand betreibt, der über eine Waldstrasse erreicht wird, muss die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) berücksichtigen. Dies gilt für die Völkerbewirtschaftung, sowie für Arbeiten am Bienenstand.
Bei unklarheiten wenden sie sich an Ihren Vereinspräsidenten.
Der Kanton Aagau regelt diesen Sachverhalt in der Verodnung zum Waldgesetz. Vom 16.12.1998 (Stand 30.06.2019)

Siehe §22  Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau